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BVerwG, 10.07.1984 - 1 WB 166.82 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BVerwG, 09.04.1964 - II C 47.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.07.1984 - 1 WB 166.82
Ist für einen geltend gemachten Rechtsgrund der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet, so ist eine Verweisung unzulässig, auch wenn für einen anderen denkbaren Rechtsgrund unter Umständen die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gegeben wäre (vgl. BVerwGE 18, 181). - BVerwG, 24.08.1982 - 1 WB 67.80
Eignungsreihenfolge - Anfechtung der Einordnung - Beförderungen - …
Auszug aus BVerwG, 10.07.1984 - 1 WB 166.82
Die Wehrdienstgerichte haben hiernach im wesentlichen über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Ober- und Unterordnung beruhen (BVerwG Beschluß vom 24. August 1982 - 1 WB 67/80). - BVerwG, 21.07.1982 - 1 WB 25.80
Rechtmäßigkeit des Unterbleibens einer Verwendungsentscheidung betreffend die …
Auszug aus BVerwG, 10.07.1984 - 1 WB 166.82
Andererseits kann die Einordnung aber auch truppendienstliche Aspekte haben, z.B. dann, wenn die Versetzung auf einen oder der Verbleib auf einem höherwertigen Dienstposten in Frage steht, die ihrerseits ebenfalls von dem Zeitpunkt abhängt, in dem eine Beförderung zum Hauptmann voraussichtlich erfolgen kann (vgl. BVerwG Beschluß vom 21. Juli 1982 - 1 WB 25/80).
- BVerwG, 09.03.1993 - 1 WB 57.92
Anerkennung der Verwendung auf einem Offizier-Dienstposten als Verwendung auf …
Es kann deshalb die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Wehrdienstgerichten nicht ausgeschlossen werden (Beschlüsse vom 24. August 1982 - BVerwG 1 WB 67.80 - und vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 WB 166.82 -). - BVerwG, 17.05.1988 - 1 WB 78.87
Möglichkeit einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Ablehnung der …
Da der Antragsteller die entsprechende Anwendung dieser Verfahrensbestimmungen bei der Auswahl für die Verwendung auf einem A-16-Dienstposten und damit die Einbeziehung der zuerkannten Stehzeitpunkte in eine Berechnung des Punktesummenwertes und des daraus resultierenden Platzes in der Reihenfolge begehrt, handelt es sich nicht um eine statusrechtliche, sondern um eine truppendienstliche Streitigkeit; denn wenngleich die Berechnung des Punktesummenwertes und die Einordnung in eine Eignungsreihenfolge in erster Linie der Vorbereitung einer Beförderungsmaßnahme dienen, geht es dem Antragsteller ersichtlich um die Einbeziehung der zuerkannten Stehzeitpunkte in die Auswahlentscheidung über die Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. Juli 1984 - 1 WB 166/82 -m.w.N.).